Patientenakten-Archivierung

Patientenakten archivieren und bearbeiten

Patientenakten-Archivierung

Aufbewahrungsfristen ärztlicher Dokumentation nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB).
In § 6301 BGB ist geregelt, dass der Arzt die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren hat, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen gelten.

Patientenakten im Zugriff auch nach Praxen-Schließung
Viele Ärzte und Psychotherapeuten werden in den nächsten Jahren ihre Praxis schließen, ohne sie an einen Nachfolger zu übergeben. Gründe dafür gibt es viele: Krankheit, Insolvenz, plötzlicher Todesfall. Auch findet sich immer häufiger kein Praxisnachfolger mehr. Was passiert in solchen Fällen mit den Patientenunterlagen? Wie wird sichergestellt, dass Patienten darauf zugreifen können?

Archivdepot vier übernimmt diese Patientenunterlagen, erfasst die Daten und archiviert die Unterlagen. Der Arzt informiert seine zuständige Ärztekammer und teilt ihr mit, wo die Patientenunterlagen archiviert worden sind. Die Ärztekammer setzt sich mit uns in Verbindung und es wird vereinbart, wie zukünftige Patientenanfragen bearbeitet werden und welche Mitarbeiter bei uns die zuständigen Ansprechpartner sind.

Ist Digitalisierung grundsätzlich sinnvoll?
Sehr oft fragen Ärzte bei uns an, um ihre gesamten Unterlagen digitalisieren zu lassen. Wenn es rein um gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung geht, ist die physische Aufbewahrung die günstigere Variante.

Fazit: erst anfragen
Wenn Sie also die Aufgabenstellung der Patientenakten-Archivierung haben, lassen Sie sich anbieten, was eine physische Aufbewahrung über 10 Jahre kostet. Sie werden erstaunt sein, wie preiswert die physische Archivierung sein kann.

Rufen Sie uns an: 0172 6307011

Paul Gröters